Auszug aus der Wasserleitungsordnung (nicht vollständig wiedergegeben):
§ 1 Versorgungsgebiet:
Die WG Kuchl liefert nach Maßgabe der vorhandenen Wasserversorgungsanlage
und allfälliger besonderer Vereinbarungen Trink- und Nutzwasser an ihre
Mitglieder im gesamten Gemeindegebiet von Kuchl.
Die Versorgung außerhalb des Versorgungsbereiches liegender Liegenschaften
oder Anlagen sowie von Nichtmitgliedern kann aufgrund besonderer Vereinbarungen
erfolgen. Ein Rechtsanspruch kommt dem Antragswerber diesfalls jedoch nicht
zu.
Die WG Kuchl kann eine Versorgung ablehnen, wenn der zu erwartende Wasserverbrauch
das übliche Ausmaß übersteigt oder durch den Anschluss der
WG unverhältnismäßige Kosten entstehen würden, welche
nicht vom Antragswerber getragen werden.
Für jede Grundparzelle, Liegenschaft oder Anlage mit eigener Hausnummer
wird in der Regel nur ein Anschluss hergestellt. Über Ausnahmen entscheidet
der Ausschuss. Als Liegenschaft im Sinne der Wasserleitungsordnung gilt, unabhängig
von der grundbücherlichen Bezeichnung der Liegenschaft, jede zusammenhängende
Fläche, die eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Wird eine Liegenschaft geteilt, so ist auf Kosten der Grundeigentümer
für jede Parzelle ein gesonderter Anschluss herzustellen.
Die Eigentümer von Liegenschaften sind verpflichtet, jede Änderung
der Eigentumsverhältnisse binnen zweier Wochen der Genossenschaft anzuzeigen
und die Erwerber auf die Mitgliedschaft in der WG Kuchl und die daraus entspringenen
Rechte und Pflichten hinzuweisen.
§ 2 Wasserversorgung:
Das Wasser wird nur für den eigenen Bedarf der im Anschlussvertrag bezeichneten
Grundparzelle, Liegenschaft oder Anlage mit eigener Hausnummer und für
den darin angeführten Zweck geliefert. Die Überleitung des Wassers
auf eine andere, demselben Wasserbezieher gehörige Liegenschaft ist nur
nach vorheriger Genehmigung durch die Genossenschaft gestattet. Diese Genehmigung
erlischt, sobald die Liegenschaften nicht mehr demselben Eigentümer gehören.
§ 3 Teilnahme an der genossenschaftlichen Anlage:
Der Antrag auf Aufnahme in die Genossenschaft (Herstellung eines Anschlusses,
Änderung oder Erweiterung bestehender Anschlüsse) ist bei der WG unter
Verwendung des hierfür aufliegenden Vordruckes unter Anschluss eines Lageplanes
mit Einzeichnung der zu versorgenden Liegenschaft und des anzuschließenden
Objektes und Anführung aller für die Versorgung wichtigen Umstände
vom gründbücherlichen Eigentümer der zu versorgenden Liegenschaft
einzubringen.
Der Anschlusswerber hat durch seine Unterschrift die Anerkennung der Satzungen
der WG Kuchl sowie der Wasserleitungsordnung und die Einhaltung der darin enthaltenen
Bestimmungen zu bestätigen. Ausfertigungen der Satzungen sowie der Wasserleitungsordnung
werden dem Anschlusswerber auf sein Verlangen gegen Kostenersatz zur Verfügung
gestellt.
Der Antragsteller erklärt sich durch seine Unterschrift auf dem Antragsformular
einverstanden, dass der WG Kuchl von der Marktgemeinde Kuchl die für den
Ortskanalanschluss maßgebliche Punktebewertung zur Festsetzung der Anschlussgebühr
an die WG bekannt gegeben wird.
§ 4 Anschlussleitung:
Die Anschlussleitung wird von der Genossenschaft auf Kosten des Antragstellers
errichtet.
Beginn: Abzweigung vom Haupt- oder Nebenstrang des Versorgungsnetzes
Ende: Absperrventil nach dem Wasserzähler
Hauszuleitung:
Auf eigenem Grund bzw. mit schriftlichem Einverständnis des Eigentümers,
dessen Grundstück hierfür in Anspruch genommen wird.
§ 5 Wasserzähler:
Zur Messung des Wasserverbrauches wird von der WG Kuchl für jeden Anschluss
ein geeichter Wasserzähler auf Rechnung des Abnehmers eingebaut. Der Wasserzähler
ist an der von der WG festgesetzten Stelle einzubauen und den Organen der WG
muss dauernd der ungehinderte Zutritt möglich sein, sodass er jederzeit
abgelesen und ausgewechselt werden kann und vor Beschädigungen geschützt
ist.
Ist der ungehinderte Zutritt zur Ablesung oder zur Auswechslung nicht möglich,
wird der Wasserverbrauch bis zur Beseitigung des Hindernisses durch Schätzung
oder Zugrundelegung des letzten abgelesenen Verbrauches festgesetzt.
§ 6 Verrechnung und Bezahlung:
Die Ablesung der Wasserzähler sowie Vorschreibung des Wasserzinses erfolgt
halbjährlich. Die WG Kuchl ist berechtigt, einen Pumpzuschlag in Höhe
der anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Zahlungsvorschreibung sind binnen 2 Wochen
bei der WG Kuchl schriftlich einzubringen.
Bei festgestellten Defekten des Wasserzählers oder Beschädigungen
der Plombe sowie bei unbefugter Wasserentnahme unter Umgehung des Wasserzählers
ist die WG zur Einschätzung des Verbrauches sowie zur Verrechnung von Pauschalsätzen
berechtigt.
Vor Errichtung der Hausanschlussleitung oder des Bauwasseranschlusses ist ein
Vorauszahlung in der vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.