Auszug aus der Wasserleitungsordnung (nicht vollständig wiedergegeben):

§ 1 Versorgungsgebiet:
Die WG Kuchl liefert nach Maßgabe der vorhandenen Wasserversorgungsanlage und allfälliger besonderer Vereinbarungen Trink- und Nutzwasser an ihre Mitglieder im gesamten Gemeindegebiet von Kuchl.
Die Versorgung außerhalb des Versorgungsbereiches liegender Liegenschaften oder Anlagen sowie von Nichtmitgliedern kann aufgrund besonderer Vereinbarungen erfolgen. Ein Rechtsanspruch kommt dem Antragswerber diesfalls jedoch nicht zu.
Die WG Kuchl kann eine Versorgung ablehnen, wenn der zu erwartende Wasserverbrauch das übliche Ausmaß übersteigt oder durch den Anschluss der WG unverhältnismäßige Kosten entstehen würden, welche nicht vom Antragswerber getragen werden.
Für jede Grundparzelle, Liegenschaft oder Anlage mit eigener Hausnummer wird in der Regel nur ein Anschluss hergestellt. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss. Als Liegenschaft im Sinne der Wasserleitungsordnung gilt, unabhängig von der grundbücherlichen Bezeichnung der Liegenschaft, jede zusammenhängende Fläche, die eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Wird eine Liegenschaft geteilt, so ist auf Kosten der Grundeigentümer für jede Parzelle ein gesonderter Anschluss herzustellen.
Die Eigentümer von Liegenschaften sind verpflichtet, jede Änderung der Eigentumsverhältnisse binnen zweier Wochen der Genossenschaft anzuzeigen und die Erwerber auf die Mitgliedschaft in der WG Kuchl und die daraus entspringenen Rechte und Pflichten hinzuweisen.

§ 2 Wasserversorgung:
Das Wasser wird nur für den eigenen Bedarf der im Anschlussvertrag bezeichneten Grundparzelle, Liegenschaft oder Anlage mit eigener Hausnummer und für den darin angeführten Zweck geliefert. Die Überleitung des Wassers auf eine andere, demselben Wasserbezieher gehörige Liegenschaft ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Genossenschaft gestattet. Diese Genehmigung erlischt, sobald die Liegenschaften nicht mehr demselben Eigentümer gehören.

§ 3 Teilnahme an der genossenschaftlichen Anlage:
Der Antrag auf Aufnahme in die Genossenschaft (Herstellung eines Anschlusses, Änderung oder Erweiterung bestehender Anschlüsse) ist bei der WG unter Verwendung des hierfür aufliegenden Vordruckes unter Anschluss eines Lageplanes mit Einzeichnung der zu versorgenden Liegenschaft und des anzuschließenden Objektes und Anführung aller für die Versorgung wichtigen Umstände vom gründbücherlichen Eigentümer der zu versorgenden Liegenschaft einzubringen.
Der Anschlusswerber hat durch seine Unterschrift die Anerkennung der Satzungen der WG Kuchl sowie der Wasserleitungsordnung und die Einhaltung der darin enthaltenen Bestimmungen zu bestätigen. Ausfertigungen der Satzungen sowie der Wasserleitungsordnung werden dem Anschlusswerber auf sein Verlangen gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt.
Der Antragsteller erklärt sich durch seine Unterschrift auf dem Antragsformular einverstanden, dass der WG Kuchl von der Marktgemeinde Kuchl die für den Ortskanalanschluss maßgebliche Punktebewertung zur Festsetzung der Anschlussgebühr an die WG bekannt gegeben wird.

§ 4 Anschlussleitung:
Die Anschlussleitung wird von der Genossenschaft auf Kosten des Antragstellers errichtet.
Beginn: Abzweigung vom Haupt- oder Nebenstrang des Versorgungsnetzes
Ende: Absperrventil nach dem Wasserzähler
Hauszuleitung:
Auf eigenem Grund bzw. mit schriftlichem Einverständnis des Eigentümers, dessen Grundstück hierfür in Anspruch genommen wird.

§ 5 Wasserzähler:
Zur Messung des Wasserverbrauches wird von der WG Kuchl für jeden Anschluss ein geeichter Wasserzähler auf Rechnung des Abnehmers eingebaut. Der Wasserzähler ist an der von der WG festgesetzten Stelle einzubauen und den Organen der WG muss dauernd der ungehinderte Zutritt möglich sein, sodass er jederzeit abgelesen und ausgewechselt werden kann und vor Beschädigungen geschützt ist.
Ist der ungehinderte Zutritt zur Ablesung oder zur Auswechslung nicht möglich, wird der Wasserverbrauch bis zur Beseitigung des Hindernisses durch Schätzung oder Zugrundelegung des letzten abgelesenen Verbrauches festgesetzt.

§ 6 Verrechnung und Bezahlung:
Die Ablesung der Wasserzähler sowie Vorschreibung des Wasserzinses erfolgt halbjährlich. Die WG Kuchl ist berechtigt, einen Pumpzuschlag in Höhe der anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Zahlungsvorschreibung sind binnen 2 Wochen bei der WG Kuchl schriftlich einzubringen.
Bei festgestellten Defekten des Wasserzählers oder Beschädigungen der Plombe sowie bei unbefugter Wasserentnahme unter Umgehung des Wasserzählers ist die WG zur Einschätzung des Verbrauches sowie zur Verrechnung von Pauschalsätzen berechtigt.
Vor Errichtung der Hausanschlussleitung oder des Bauwasseranschlusses ist ein Vorauszahlung in der vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.